Die Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. ) Der Verein führt den Namen Edelweißschützen Neufarn-Parsdorf e.V. und hat seinen Sitz in Parsdorf.
  2. ) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. ) Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt des Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an.
    Dies gilt auch für Mitglieder unseres Vereins.
  4. ) Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§2 Vereinszweck

  1. ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn
  3. ) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen und Böllern, durch Teilnahme an Meisterschaften,
    Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

§3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. ) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Vorstandschaft zu beantragen.
    Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen von der Vorstandschaft abgelehnt, gilt es als angenommen.
  2. ) Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zu.
    Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an die Vorstandschaft zu richten.
    Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. ) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen.
    Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
  3. ) Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand,
    bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.
    Den Ausschluss spricht die Vorstandschaft aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
    Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
    Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. ) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. ) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnung der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb,
    zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechzeitig zu erbringen.
  3. ) Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§7 Mitgliedsbeitrag

  1. ) Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. ) Der Verein erhebt von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr, die von der Vorstandschaft festgelegt wird.

§8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. ) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. ) Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wöhlbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  2. ) Wahlen haben schriftilch zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
  3. ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  4. ) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt.
    Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
  5. ) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
    Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§10 Organe des Vereins

  1. ) Die Organe des Vereins sind:
    die Vorstandschaft
    die Mitgliederversammlung.
  2. ) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§11 Die Vorstandschaft

  1. ) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. 2. und 3. Schützenmeister, dem Kassier und seinen Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, den Sportleitern.
  2. ) Die Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. und 3. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
  3. ) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  4. ) Der Vorstandschaft, die vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Sie bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§12 Die Mitgliederversammlung

  1. ) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan und ist einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches Anschreiben
    oder elektronisches Medium aller gemäß §9 wahlberechtigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
  2. ) Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
    • Bericht des 1. Schützenmeisters,
    • Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
    • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaft,
    • Nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
    • Satzungsänderung (soweit erforderlich)
    • Wünsche und Anträge (Verschiedenes)
  3. ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
    • Ankauf und Verkauf von Immobilien,
    • Aufnahme von Krediten,
    • dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und
    • Verpfändung von Vereinsvermögen

    bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
    Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung der Vorstandschaft abgestimmt werden.

  4. ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt
    oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§13 Protokoll

  1. Über Sitzungen der Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
    Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
    Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§14 Auflösung des Vereins

  1. ) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
    Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
    Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  2. ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde,
    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand: Februar 2015